Leibeigenschaft Teil 1

Leibeigenschaft in Schleswig-Holstein

am Beispiel

des Gutes Depenau/Kirchspiel Bornhöved

ODER

"der Bauer muss sein Bett nicht vor Abend zurecht machen, weil er am Tage nicht wissen kann, ob er noch die nächste Nacht in demselben schläft" (1, S.17)

ODER

"...nichts gehöret euch zu, die Seele gehöret Gott, eure Leiber, Güter und alles was ihr habt, ist mein, ..." (2, S.109)

Beide Zitate zeigen uns die Stellung der Leibeigenen in der damaligen Gesellschaft. Sie bekamen das Land zugeteilt und genau so konnte der Gutsherr es ihnen wieder nehmen, sie waren Wirte bis auf weiteres ohne ein jegliches Eigentum. Drastischeres aus Schleswig-Holsteins Geschichte lässt sich kaum finden, als das Zitat des Gutsbesitzers von Brockdorf aus dem Jahr 1740 auf Depenau.
Viel ist in der Literatur zum Thema Leibeigenschaft nicht angegeben; in manchen meiner Gespräche wurde noch als Vorteil der Leibeigenschaft die Versorgung der leidenden Leibeigenen in der Not durch den Gutsherrn besonders hervorgehoben. Ich fragte mich, kann man mit einer solchen Aussage die Tatsache, dass die Gutsuntertanen bewusst von einer priviligierten Bevölkerungsgruppe zum eigenen Vorteil unmündig und unselbständig gehalten und ausgenutzt wurden, rechtfertigen oder gar entschuldigen?

In der Literatur sind folgende trostlose und diffamierende Beschreibungen über Leibeigene anzutreffen:

1861 schilderte Hansen (1, S. 28) Leibeigene als" muthlos, schlaff und träge, trunkfällig, unzuverlässig, diebisch, tückisch und von gemeiner Denkungsart überhaupt".

1901 schrieb Gloy (2, S 304): "Bosheit, Verstocktheit, Faulheit und Trunkfälligkeit waren ihre am meisten hervorstechenden schlechten Eigenschaften. Doch brauchte man sich bei der mangelhaften Erziehung darüber nicht zu wundern."

1911 berichtet Hoff (2, S. 304), dass auf dem Gute Kronshagen bei Kiel der letzte der Leibeigenen, der morgens das Tor passierte, einen Tritt oder Peitschehieb erhielt. "Bei solcher Behandlung musste das Gefühl menschlicher Würde verloren gehen. ... Die schlechte Behandlung machte die Leute misstrauisch, unzuverlässig, träge und trunkfällig".

1961 setzt Degn (2, S. 307) Herrenhaus gleich mit Ablegung eines beredten Zeugnisses von sozialer Stellung, Weltaufgeschlossenheit und dem kulturellen Niveau seiner Bewohner. Dagegen steht der "stumpf dahinlebende an die Scholle gebundene, ohne Verantwortungsgefühl und Eigeninteresse arbeitende Leibeigene".

Die abschätzigen Beurteilungen der "Bauern" durch Städter scheint Tradition zu haben, denn auf dem Lande war ja immer alles im Gegensatz zur Stadt primitiver und ungebildeter (?). Was mögen die Verfasser sich gedacht haben, wenn sie solche Bilder von den Leibeigenen vermittelten? Sind diese Informationen zutreffend, auch wenn die Leibeigenschaft zu Beginn des 19.Jahrhunderts abgeschafft wurde und die aufgezeigten Schilderungen erst 60 bis 100 Jahre später erfolgten?

Bevor Antworten gegeben werden können, stelle ich im folgenden in kurzen Zügen Veränderungen sozialer und ökonomischer Art an der Schwelle zur Neuzeit und die Geschichte Schleswig-Holsteins dar, denn nur in Verknüpfung dieser mit dem Entstehen adeliger Güter wird das Entstehen der Leibeigenschaft verständlich. Weiterhin folgen das Wesen und die Folgen der Leibeigenschaft.

Aufkommende stehende Heere und Truppen sorgten dafür, dass der Adel sich anderen Möglichkeiten des Broterwerbs gleich den Domänen und Klöster mit großen Landwirtschaften zuwandte, denn die Aufgabe, dem Landesherrn zu Pferde zu dienen und damit verbundene Vorrechte wie Steuerfreiheit und Verfügungsgewalt über die Hintersassen unterlagen einem Wandel. Die bisherige funktionale Trennung des Wehr- und Nährstandes einerseits durch den Adel andererseits durch die Bauern galt nicht mehr. Aufkommende Feuerwaffen hatten eine andere Form der Kriegsführung zur Folge, Ritter waren aufgrund ihrer Waffen überholt, Landsknechtheere wurden aus dem Bauernstande rekrutiert, Militärdienst belastete fortan nicht mehr Adel und Bürger sondern nur den Bauernstand. Gern war der Adel bereit, aufgrund seiner Vermögenslage seine dem Lehnsherren zu erbringende Rossdienste zu kapitalisieren. So waren die Ritter sicher vor unvorhergesehenen Einberufungen.

An der Schwelle des Mittelalters zur Neuzeit veränderte sich das Weltbild, der Handel verlagerte sich aus der europäischen Enge auf die nun bekannten neuen Erschließungen auf allen Weltmeeren, Flotten mussten ausgebaut und versorgt werden, Gewerbe und Städte am Niederrhein und in den westlichen Teilen Europas entwickelten sich mächtig, die Ernährung konnte nicht mehr aus dem kleineren Umfeld erfolgen. Dieser stark anwachsender und lohnende Absatzmarkt konnte nur durch neue Produktionen befriedigt werden. Hier witterten die Gutsbesitzer ihr neues Betätigungsfeld. Hand in Hand verlief diese Entwicklung mit einer Vervierfachung der Preise für landwirtschaftliche Güter wie Roggen, Ochsen und Butter zwischen 1500 und 1600. Im anschließenden halben Jahrhundert verdoppelten sich diese Preise noch einmal. Zu fragen ist nun, ob sich die Einkommen aus Arbeit ähnlich entwickelten? Dazu sagt die Literatur jedoch nichts aus.
Die bisherige Versorgung vieler Adliger mit geistlichen Pfründen wie z.B. den Bischöfen von Schleswig und Lübeck fiel durch die Reformation weg, damit auch ein Teil der Versorgung und der Machtstellung dieser Bevölkerungsgruppe.

Das Fehlen einer natürlichen Grenze verursachte immer wieder einen Streit zwischen Dänemark und den Herzogtümern zum einen, aber zum anderen auch einen regen Güter- und Kulturaustausch zwischen Mittel- und Nordeuropa. Die Längswege, also von Süd nach Nord, gibt es schon seit Alters her, sie dienten den Wikingern als Heerwege und hatten später für den Viehtransport als Ochsenwege große Verkehrsbedeutung. Handelszentren waren Viborg, Itzehoe und Wedel an der Elbe.

Da die Geschichte Schleswig-Holsteins sehr kompliziert verlief, beschränke ich mich auf den Abschnitt, der für dieses Thema maßgeblich ist. Die Schauenburger Grafen starben aus, 1460 erfolgte die Wahl des dänischen Königs Christian I. als Herzog von Schleswig und als Graf von Holstein durch ein Wahlgremium bestehend aus den Bischöfen von Schleswig und Lübeck sowie zehn Vertretern aus adligen und somit einflussreichen Familien aus Schleswig und Holstein. Von nun an waren die Länder durch Personalunion mit Dänemark verbunden. Der neu gewählte Landesherr gestand dem Adel als Gegenleistung für diese Wahl in Verträgen von Riepen und Kiel viele Vorrechte zu. So sollten z.B. nur Einwohner des Landes Beamte werden oder Lehen erhalten. Insgesamt erfolgte eine Stärkung der Ständemacht und die Vergrößerung der Macht einzelner Ritter, sie erhielten für ihren Bereich militärische Befehlsgewalt und die Gerichtsbarkeit, gleichzeitig durften sie Abgabepflichten auf die Hintersassen abwälzen. Somit schien der erste Schritt in die Leibeigenschaft vollbracht zu sein.

Kaiser Friedrich III. erhob 1474 die Grafschaft Holstein, Stormarn, Wagrien und Dithmarschen (umstritten) als reichsunmittelbares Territorium zum Herzogtum Holstein. Schleswig galt als dänisches, Holstein als deutsches Lehnsgebiet. Nachdem nun Christian I.1481 starb, wählte der Adel nicht den Nachfolger, Johann (1481-1513) als Herzog, sondern seinen noch unmündigen Bruder Friedrich. Fest entschlossen meldete der neue König seine Ansprüche an und beeindruckte so die Stände. Um einen weitern Streit zu verhindern fiel die Wahl auf beide Personen. Die Personalunion mit Dänemark blieb erhalten und der Wunsch der Stände nach einem besonderen Landesherrn wurde erfüllt. Die gewählten teilten das Land in zwei gleichwertige Gebiete, wobei die Anteile eine Gemengelage bildeten. Nicht genug der Verwirrung - 1544 setzte Christian III. durch, dass er zusammen mit seinen beiden Brüdern zu gemeinsamen Landesherren gewählt wurde. Es gab nun drei Teilfürsten:


Herzog Johann d. Älteren in Hardersleben,
Herzzog Adolf auf Gottorf,
Christian III. auf Sonderburg.

Nach dem Tode des kinderlosen Johann 1581 teilten seine Brüder sich seinen Anteil. Zur Einhaltung des Versprechens auf Unteilbarkeit lagen die Gebietsanteile der beiden regierenden Linien stückweise abwechselnd. Im es nun noch unübersichtlicher zu gestalten, gab es neben den königlichen und herzoglichen Anteilen auch gemeinsam regierte Gebiete. Letztere bezogen sich auf die steuerfreien Güterdistrikte. Gemeinsam blieben auch das oberste Gericht, die Gesetzgebung, die Frage der Steuern, die Verteidigung des Landes und die Außenpolitik. Die Kompliziertheit der Situation in Schleswig und Holstein wurde darin ersichtlich, dass der König von Dänemark folgende Positionen einnahm, er war


- Oberlehnsherr von Schleswig,
- Herzog von Schleswig und Holstein in Gemeinschaft mit dem Gottorfer Herzog, dabei galt er aber für Holstein als Lehnsmann des deutschen Kaisers,
- Mitregent des gemeinschaftlichen Anteils,
- Regent des königlichen Anteils beider Herzogtümer.


Der Herzog von Gottorf übernahm folgende Ämter:
- Lehnsmann des dänischen Königs als Herzog von Schleswig,
- Herzog von Schleswig und Holstein, wobei er auch für Holstein Lehnsmann des deutschen Kaisers war,
- Mitregent des gemeinschaftlichen Anteils,
- Regent des herzoglichen Anteils beider Herzogtümer.

Aufkommende Rivalität zwischen den beiden Linien verhinderte gemeinsames Vorgehen, die nicht so mächtige Linie Gottorf sah sich nach Verbündeten um und fand diese in Schweden, dem Erbfeind Dänemarks. Weltpolitische Spannungen und die geografische Lage als Brücke zwischen Nord- und Mitteleuropa sorgten dafür, dass die Herzogtümer in Kriege mit einbezogen wurden. Eine Machtverschiebung erfolgte im 18. Jahrhundert dadurch, dass Angehörige der Gottorfer Linie den russischen und schwedischen Thron bestiegen.
Mir ist klar, dass die bisherige Schilderung stark vereinfacht ausfiel.

Zu bedenken sind weiterhin noch folgende kriegerische Handlungen in Schleswig-Holstein:

1626 Einfall des Wallenstein-Heeres nach dem Rückzug des dänischen Königs von seinen Auseinandersetzungen mit dem Habsburger Kaiser,

1643 Einfall der Schweden und Besetzung der Landesteile,

1648 - 1670 abermals Besetzung durch die Schweden aufgrund von Streitigkeiten im gesamten Ostseeraum, polnisch-branden-burgische-österreichische Truppen verfolgen die Schweden und hausten unmenschlich im genannten Bereich (Polackenkrieg),

1672-1679 Auseinandersetzung europäischer Mächte mit dem Ergebnis der Unterwerfung Gottorfs durch den König,

1700-1721 Nordischer Krieg mit dem Ergebnis, dass der Gottorf-Anteil von Schleswig mit dem königlichen Anteil vereinigt wurde.

Der Dreißigjährige Krieg hatte zur Folge, dass 40 % der ländlichen und 33% der städtischen Bevölkerung starb. Die Folge war die Knappheit an arbeitendem Personal mit hohen Löhnen.
Insgesamt wüteten kriegerische Auseinandersetzungen knapp 100 Jahre in Schleswig-Holstein, die Bevölkerung war entkräftet und zahlenmäßig reduziert.

Vor diesem Hintergrund traten folgende Veränderungen ein:

- Agrarreform mit Überwindung des mittelalterlichen Flur- und Wirtschaftssystem mit Hinwendung zur Individualwirtschaft,

- wirtschaftliche und kulturelle Blüte durch einen längeren friedlichen Zeitraum in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts,

- das Aufkommen des Gedankenguts von Freiheit und Gleichheit nach der Französichen Revolution mit dem Ergebnis der Aufhebung der Leibeigenschaft in Schleswig-Holstein.

Gutsbesitzer in den Teilen Schleswig und Holstein hielten aufgrund der oben beschriebenen Entwicklung und der daraus drohenden Abwanderung die Beschränkung der persönlichen Freiheit des Bauernstandes zum gesichertem Betreiben ihrer Landwirtschaft für erforderlich. Ohne ein Datum nennen zu können, entstand so die Bindung der Untertanen an die Scholle. Der Begriff "Leibeigener" erschien erstmals1555, 1614 erkannte man die Leibeigenschaft als gültigen Rechtszustand auf dem Haderslebener Landtag an. Verbunden war dies mit der Aufforderung an die Gutsherren, sich christlich und rechtsmäßig zu verhalten, so dass eine Flucht nicht erforderlich sei.

Angehörige des Adels, der Geistlichkeit, des städtischen Patriziats und der Landesherrschaft tauschten ein, vertauschten, kauften und verkauften Hufen verschiedener Dörfer bis zu dem Zeitpunkt, da ganze Dorfschaften zum Besitz gehörten. Auch konnten die Gutsherren große Wirtschaften gründen, indem sie einen Teil der Hufen niederlegten oder anders ausgedrückt: einem Teil der Hufner die Ländereien wegnahmen und die nun landlosen Hufner vertrieben. Die noch verbliebenen wurden dienstpflichtig gemacht und mussten neben ihren Ländereien noch das Hoffeld beackern. Zunehmende Hufenlegung bedeutete eine Abnahme der Anzahl von Bauern und eine Zunahme der Ländereien von Grundherren, aber auch, dass immer weniger Arbeitskräfte immer mehr Hofland beackern mussten. Weiterhin begünstigten Kriege, Epidemien und das Aussterben bäuerlicher Familien die Ausdehnung großer Wirtschaften und damit die ungleiche Landverteilung. Hansen schreibt weiterhin: "So ist die Leibeigenschaft in den Herzogthümern Schleswig und Holstein auf dem Weg der gewaltsamen Unterdrückung des Bauernstandes entstanden, durch das Herkommen allmählig weiter ausgebildet und verbreitet und auf Grund anerkannten Herkommens durch landesherrliche Verfügung und landgerichtliche Entscheidungen sanctioniert worden". (Hansen, S. 13)

Um 1690 lag etwa 1/3 des vor dem Kriege bewirtschafteten Landes wüst, um 1710 waren 1/3 bis 1/2 der Hufen nicht in Kultur. So war es dem Adel nicht zu schwer den Landbesitz zu vergrößern. Ein weiterer Weg zur Vergrößerung des landwirtschaftlichen Eigenbetriebes war das Roden des Waldes durch Gutsuntertanen für den Gutsherrn. Zu bedenken sind hier auch zahlreiche Glashütten, die von den Gütern mithilfe des vorhandenen Waldes betrieben wurden. Auch bestand für den Gutsherren die Möglichkeit, Teile der von den Bauern gemeinsam genutzten Weide herauszunehmen und diese intensiver zu seinem eigenen Vorteil zu nutzen.

Leibeigenschaft bezeichnet eine spezielle Form der Untertänigkeit, die folgendes beinhaltete:

die persönliche Unfreiheit, die sich in einem Verbot der Freizügigkeit äußerte. Ohne Zustimmung des Gutsherrn durfte kein Leibeigener das Gut verlassen,

den Frondienst, der Leibeigene besaß nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern musste Dienstleistungen nach Belieben des Gutsherrn verrichten,

den Heiratskonsens, eine Heirat bedurfte der Zustimmung des Gutsherrn, je nach Anzahl der Wohnungen und Untertanen galt diese Entscheidung als Steuerungsinstrument,

die patrimoniale Gerichtsbarkeit, sie bedeutete, dass der Gutsherr über seine Untertanen zu Gericht saß, und zwar auch in Fällen von Streitigkeiten zwischen ihm, dem Grundherrn, und den Untertanen, die zwar das Recht auf Beschwerdeführung bei dem Landesherrn hatten, wie wir aber noch sehen werden, scheiterte dies schon an den mangelnden Fähigkeiten des Schreibens und der Ferne des Landesherrn. Unter diesem Begriff war auch Gewalt als Disziplinierungsmittel erlaubt, d.h. es bestand das Recht auf körperliche Züchtigung, bei Vernachlässigung der Pflichten durch die Leibeigenen, und

die Konservationspflicht, in diesem Punkte hatte der Gutsherr die Pflicht, in Notzeiten seine Untertanen am Leben zu erhalten, denkbare Notsituationen waren Missernten, Seuchen und Kriege, es sollte in solchen Fällen eine Versorgung mit Futter, Vieh, Holz und Baumaterial erfolgen.

Mit der Ablegung des Untertaneneides verpflichteten die Leibeigenen sich zu unbedingtem Gehorsam gegenüber dem Gutsherrn, flüchteten sie aus dem Gutsbezirk, wurden sie wie Meineidige bestraft. Bei Veräußerung des Gutes waren sie Gegenstand des Kaufvertrages und mussten dem neuen Besitzer wiederum einen Treueeid leisten.
Ersichtlich wird hier, dass die Leibeigenschaft aus der Sicht der Gutsherren wichtig war für das Funktionieren ihrer Gutswirtschaften.

Die zu erbringenden Leistungen der Hofdienste waren die Gegenleistung für das Überlassen zu bewirtschaftenden Landes. Dafür mussten die Hufner beliebige Dienste auf dem Hofland verrichten und die dafür erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte, wie Gesinde, Pferde, Wagen, Pflug und andere Geräte stellen und unterhalten. Weiterhin ist zu bedenken, dass ja auch die "eigenen" Ländereien beackert werden mussten. Verträge über die zu leistende Arbeit existierten nicht, die Leibeigenschaft war nicht geregelt, sie unterlag dem Ermessen des Gutsherrn, das bestimmende Kennzeichen war seine Auffassung von Leibeigenschaft und die gewohnheitsrechtliche Handhabe.

Wie war nun die Situation auf dem Gute Depenau?

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