Leibeigenschaft und Flucht - Depenau im 18. Jahrhundert

Von Klaus Riecken, veröffentlicht Zeitschrift für Niederdeutsche Familienkunde, 82. Jahrgang, Hefte 2, 2007, S. 47ff

Auf der Suche nach Dokumenten über das Leben meiner Vorfahren und Begebenheiten aus ihrem Leben in Leibeigenschaft bietet das Landesarchiv Schleswig-Holstein eine reiche Auswahl von Vorfällen. Meine Altvorderen lebten auf dem Gute Depenau im Güterdistrikt Preetz und litten zu Beginn des 18. Jahrhunderts sehr unter dem Besitzer, Graf Christian von Brockdorff, einem gnadenlosen Verfechter der Leibeigenschaft.

Die Entstehung der Leibeigenschaft lässt sich zeitlich nicht genau festlegen, es war ein schleichender Prozess nach 1460, der Wahl des dänischen Königs Christian I. zum Herzog von Schleswig und Grafen von Holstein durch die Bischöfe und Vertreter des Adels. Als Dank für die Wahl erhielt der Adel Vorrechte, also eine Stärkung der Ständemacht, weiterhin für die eigenen Bereiche die militärische Befehlsgewalt und die Gerichtsbarkeit, während gleichzeitig die Hintersassen die Abgabepflichten des Adels übernahmen.

Der Begriff "Leibeigener" erschien erstmals 1555; 1614 erkannte man auf dem Haderslebener Landtag die Leibeigenschaft als gültigen Rechtszustand an. Allerdings war damit auch eine Aufforderung an die Gutsherren verbunden, sich christlich und rechtmäßig zu verhalten, dass eine Flucht aus der Leibeigenschaft nicht erforderlich sei.

Angehörige des Adels, der Geistlichkeit, des städtischen Patriziats und der Landesherrschaft tauschten, kauften und verkauften in der Folgezeit Hufen verschiedener Dörfer bis zu dem Zeitpunkt, da ganze Dorfschaften zu ihrem Besitz gehörten. Auch konnten die Gutsherren große Wirtschaften gründen, indem sie einen Teil der Hufen niederlegten, d. h. einem Teil der Hufner die Ländereien wegnahmen und die nun landlosen Hufner vertrieben. Die Verbliebenen wurden dienstpflichtig gemacht und mussten neben ihren Ländereien auch noch die Felder des Gutshofes bearbeiten. Zunehmende Hufenlegung bedeutete eine Abnahme der Anzahl von Bauern und eine Zunahme der Ländereien der Grundherren - aber auch, dass immer weniger Arbeitskräfte immer mehr Hofland beackern mussten. Gleichzeitig entstanden die vielen Herrenhäuser im ostholsteinischen Landstrich, die ihren Glanz auch dem Schweiß zahlloser leibeigener Untertanen verdanken.

Es ist den Leibeigenen nicht zu verdenken, dass sie trotz drakonischer Strafen immer wieder versuchten, der Drangsal durch Flucht zu entkommen - immerhin gab es im Westen des Landes Landstriche, die ein freies Leben ermöglichten. Die Schwierigkeit dabei war, dass die Leibeigenen sich mit der Ablegung des Untertaneneides zu unbedingtem Gehorsam gegenüber dem Gutsherrn verpflichteten, flüchteten sie aus dem Gutsbezirk, wurden sie wie Meineidige bestraft. Bei Veräußerung des Gutes waren sie Gegenstand des Kaufvertrages und mussten dem neuen Besitzer wiederum einen Treueeid leisten.

Leibeigenschaft bezeichnet eine spezielle Form der Untertänigkeit, die folgendes beinhaltete:

- die persönliche Unfreiheit, die sich in einem Verbot der Freizügigkeit äußerte. Ohne Zustimmung des Gutsherrn durfte kein Leibeigener das Gut verlassen,
- den Frondienst, der Leibeigene besaß nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern musste Dienstleistungen nach Belieben des Gutsherrn verrichten,
- den Heiratskonsens, eine Heirat bedurfte der Zustimmung des Gutsherrn, je nach Anzahl der Wohnungen und Untertanen galt diese Entscheidung als Steuerungsinstrument,
- die patrimoniale Gerichtsbarkeit, sie bedeutete, dass der Gutsherr über seine Untertanen zu Gericht saß, und zwar auch in Fällen von Streitigkeiten zwischen ihm, dem Grundherrn, und den Untertanen. Diese hatten zwar ein Recht auf Beschwerdeführung bei dem Landesherrn, was aber durch die Ferne des Landesherrn und die fehlende Fähigkeit des Schreibens kaum wahrgenommen wurde. Gewalt als Disziplinierungsmittel war erlaubt, d. h. es bestand das Recht auf körperliche Züchtigung bei Vernachlässigung der Pflichten durch die Leibeigenen,
- die Konservationspflicht, in diesem Punkte hatte der Gutsherr die Pflicht, in Notzeiten seine Untertanen am Leben zu erhalten, denkbare Notsituationen waren Missernten, Seuchen und Kriege, es sollte in solchen Fällen eine Versorgung mit Futter, Vieh, Holz und Baumaterial erfolgen.2.

Weiterhin begünstigten Kriege, Epidemien und das Aussterben bäuerlicher Familien die Ausdehnung großer Wirtschaften und damit die ungleiche Landverteilung. Georg Hanssen schreibt rückblickend3: "So ist die Leibeigenschaft in den Herzogthümern Schleswig und Holstein auf dem Weg der gewaltsamen Unterdrückung des Bauernstandes entstanden, durch das Herkommen allmählig weiter ausgebildet und verbreitet und auf Grund anerkannten Herkommens durch landesherrliche Verfügung und landgerichtliche Entscheidungen sanctioniert worden" . Um 1690 lag etwa ein Drittel des vor dem Kriege bewirtschafteten Landes wüst, um 1710 waren ein Drittel bis die Hälfte der Hufen nicht in Kultur. So war es für den Adel nicht zu schwer, den Landbesitz zu vergrößern. Ein weiterer Weg zur Vergrößerung des landwirtschaftlichen Eigenbetriebes war das Roden des Waldes durch Gutsuntertanen für den Gutsherrn. Zu bedenken sind hier auch zahlreiche Glashütten, die von den Gütern mithilfe des vorhandenen Waldes betrieben wurden. Auch bestand für den Gutsherrn die Möglichkeit, Teile der von den Bauern gemeinsam genutzten Weide herauszunehmen und diese intensiver zu seinem eigenen Vorteil zu nutzen.

Die zu erbringenden Leistungen der Hofdienste waren die Gegenleistung für das Überlassen des zu bewirtschaftenden Landes. Dafür mussten die Hufner beliebige Dienste auf dem Hofland verrichten und die dafür erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte, wie Gesinde, Pferde, Wagen, Pflug und andere Geräte stellen und unterhalten. Weiterhin ist zu bedenken, dass ja auch die "eigenen" Ländereien bestellt werden mussten. Verträge über die zu leistende Arbeit existierten nicht, die Leibeigenschaft war nicht geregelt, sie unterlag dem Ermessen des Gutsherrn, das bestimmende Kennzeichen war seine Auffassung von Leibeigenschaft und die gewohnheitsrechtliche Handhabe.

Wie war nun die Situation auf Gut Depenau? Dort verleibte Graf Christian von Brockdorff im beginnenden 18. Jahrhundert einen Teil der Ländereien seiner Leibeigenen in das Hofland ein, um seine Gutswirtschaft auf Milchwirtschaft umzustellen. Die Gegenreaktion bestand in einer Arbeitsverweigerung. In der anschließenden Eskalation im Jahr 1706 oder 1707 bedrohte von Brockdorff die Leibeigenen mit zehn bewaffneten Bediensteten. Dabei wurde ein Knecht erschossen und andere teilweise schwer verletzt. Eine anschließende Untersuchung 3 durch den Obersachwalter Petrejus ergab, dass eine große Einschränkung für die Leibeigenen in Sachen Land festgestellt wurde.

Die von den Untergebenen noch genutzten Ländereien reichten für Pferde und Vieh nicht aus, um durch den Winter zu kommen. Auch die erwirtschafteten landwirtschaftlichen Güter ermöglichten keine sichere Existenz. Als weitere Gründe führte Petrejus an: erhöhte Abgaben, Landwegnahme im Dorfe Horst und die daraus resultierende Umsiedlung Betroffener nach Stolpe und Wankendorf - was gleichzeitig einen Landverlust dieser Bewohner bedeutete, da die Zugezogenen auch noch versorgt werden mussten. Für finanzielle Einnahmen des Gutsherrn mussten Leibeigene Koppeln herrichten, mit dem Ergebnis, dass eine kleiner werdende Anzahl von Hufnern immer mehr Knechte zum Hofdienst zu entsenden hatte.

Diese Unruhe auf dem Gut war die erste, bis 1798 folgten noch neun weitere dokumentierte Widerständigkeiten. Christian von Brockdorff herrschte in seiner Zeit mit aller Strenge und setzte seine Interessen mit Härte durch. Dabei verfolgte er einen Wandel in der Form, dass es durch Heuerstellen (= Individualwirtschaft für eine geringe Anzahl von Bauern auf Kosten der Leibeigenen), Intensivierung entlegener Wald- und Ödflächen und Milchwirtschaft zu mehr Effizienz kam.

Hatte dieser autoritäre Gutsherr fortschrittliche Ideen? Einerseits ja, und er wäre vielleicht sogar als Reformer in die Geschichte eingegangen, hätte er seine Leibeigenen in die Umstellung zur individuellen und intensiven Landwirtschaft eingebunden. In dem oben genannten Konflikt zwischen von Brockdorff und den Leibeigenen blieb ersterer als despotischer Gutsherr Sieger - etwas Anderes war bei den derzeitigen politischen Zuständen nicht zu erwarten. Jedoch waren die Vorfälle auf Depenau wohl ein Beitrag dazu, dass die Leibeigenschaft mehr und mehr ad absurdum geführt wurde. Hinzu kamen Gedanken der Aufklärung, die Diskussion über Leibeigenschaft begann, und das Ende der Leibeigenschaft nahte.

Die Not seiner Untergebenen interessierte von Brockdorff nicht; wie sonst lässt sich die Flucht der vielen Leibeigenen erklären. Zeugnisse dafür bilden folgende Quellen aus dem Landesarchiv Schleswig-Holstein:

Die Liste der Guts-Entweichungen zwischen ca. 1700 und 17174

Demnach hat offenbar Jochim Duggen im Auftrag Erkenntnisse gesammelt, die Johan Lahnendorff (auch Löhndorf) der Gutsherrschaft vortrug.

Anno 1717 den 29. December hat Johan Lahnendorff Voigt, von Jochim Duggen, Scheunenvoigt, berichtet, daß folgende Leibeigenen Leute sich anderwärts auß dem Gute Depenau sich wohl begeben haben sollen. Resignation der auß dem Depenauer Guth heimlich Entwichenen LeibEigenen Leute so sich anderweitig auffhalten auffgesetzt.

Den 29. December Anno 1717

1) Marx Tede mit der Frauen, ist ein Hauswirth in Stolp gewesen, ist bereits 20 Jahre wegk gewesen, und weiß Niemand, an welchem ohrt Er sich aufhält.
2) Clauß Schlüter. Ein Knecht aus Wankendorf, mit der Frauen soll er sich nach Dithmarschen begeben haben, an weß ohrt, ist keiner wißend.
3) Clauß Tiedtgen. Ein Knecht, soll auch in Dithmarschen sein, an welchem ohrt ist unbekandt.
4) Clauß Horst gewesen Bur Knecht auf Depenau, soll auch in Dithmarschen sein und sich alda verheiratet haben, an weß ohrt ist unbekandt.
5) Clauß Lahnendorff Knecht auß Wankendorf und gewesener Vorreither auff Depenau, soll auch in Dithmarschen sein.
6) Aßmus Dugge Knecht auß Wankendorff soll auch in Dithmarschen sein.
7) Hans Horst Knecht, des Hinrich Horst in Wankendorff sein Sohn soll sich in Eyderstede befinden.
8) Daniel Lahnendorff Knecht auß Wankendorff soll sich auch in Eyderstede befinden.
9) Hinrich Lahnendorff Knecht auß Wankendorff soll sich auch in Eyderstede befinden.
10) Hinrich Lütjohan auß Stolpe Knecht auch alda.
11) Hanß Riek und Bartel Riek, Brüder, des Hinrich Riken zu obbendorff, seine Brüder, sollen beide in Dithmarschen sein.
12) Detlev Lahnendorff Baur Knecht auß Wankendorff soll auch in Dithmarschen sein.
13) Marx Kummerfelt des olden Paull Kummerfelt sein Sohn soll in der Probstey dienen, und der alte Vater ist in Ploen mit seiner Frau und Tochter. Dessen Bruder Friederich, ist ein Weber, und wyßet soll bey Tönning in Dithmarschen sein.

[Summe: 17 Personen]

14) Hanß Duggen, welcher anjetzo zu Meüßling (Moisling bei Lübeck) bey dem Herrn Geheimen Raht Wedderkopff in Diensten.
15) Hinrich Duggen, dessen Bruder, welcher anjetzo zu Sestermühle mit der Frauen sich befinden, und für Voigt im Dienste seyn. Dorothea Duggen und Ohligaard Duggen, deß Hanß und Hinrichen Schwestern, sollen sich bei Lübeck verheiratet haben.
16) Jürgen Lahnendorff auß Wankendorff, so auch Baurknecht auff Depenau geweßen, mit 2 Kinder 1 Frau, soll Todt sein, welcher sich im Bordeßhollmer Ambt bey Nordtorff auffhalten soll, an welchem ohrt ist unbekandt.
17) Hinrich Lahnendorff, des Jorgen Lahnendorff sein Bruder mit seiner Frauen und 3 Kinder auch im Bordeßhollmer Ambt bey Nordtorff.
18) Detlev Lahnendorff des Jürgen Lahnendorff sein Bruder mit seiner Frau und Klein-Tochter auch daselbst.
19) Cathrine Lahnendorffs. Ein Wittfrau mit ein Kind auch daselbst.
20) Deren Schwester Anna Lahnendorff, auch ein Wittfrau, mit ein Kindt auch daselbst im Bordeßhollmer Ambt.
21) Noch Anna Lahndorffß ....fuß mit Ein groß Tochter ist auch bey Bordeßhollm.
22) Aßmus Sieck, deß alten Aßmus Sieck Fischers Sohn, welcher zu Bordeßhollm beym Ambtmann vor Knecht dient, hat schon 5 Jahr wegk gewesen.
23) Clauß Tiedtgen, Knecht, mit der Frauen und 2 Kinder so Rocken von Perdoehlerfeldt vor 3 Jahren gestohlen, und deßhalb wegk gelauffen, soll sich im Bordeßhollmer Ambt auffhalten.
24) Aßmus Lütjohan mit einer Frau und 2 Töchtern,soll sich bey Neu Münster Im Dorff Fünf Harde auff halten.
25) Gerdte Heicken, mit Ihre Tochter ist bey Aßmus Lütjohan in Einer Kathe.
26) Cathrine Krußen, mit 2 Sohnes, so jetzo schon Knechte sein, soll sich bei Neu Münster auffhalten.

[Übertrag: 54 Personen]

27) Aßmus Doß (Dose), der Brand Magd, Cathrin Doße ihr Bruder.
28) Elsche Doßen, deß Hinrich Doßen Mutter mit 2 Töchter ist in Günbeck (Gönnebeck) in eine Kathe, und die 2 Töchter dienen alda.
29) Gretge Doßen, Magd, ist Detlev, deß Schweinehirten Tochter, soll in der Marsch sein, an weß ohrt ist unbekandt.
30) Johan Lahnendorff, so bey dem H. Obristen gewesen ist, weiß Niemand wo er geblieben.
31) Anna Lahnendorff mit 2 Söhne auß Wankendorff soll bey Rendeßborg sich auffgehalten haben.
32) Dorothea Heycken mit Ein Sohn, soll zu Veerenböttel bey Segeberg sich auffgehalten haben.
33) Gretge Freßen mit Ein ..ell Ihr Tochter, dient zum Wahlstorffer Guth.
34) Jochim Burvoigt (Burmeister ?) Schneiders Tochter in Stolp , Gretge Burvoigts, dient in Pretz bey ein Pötger.
35) Gretge Lindauen, deß Hollenders Harmen seyn Bruders Frau, soll sich in daß Wittenberger Guth auffhalten.
36) Wibke, Ihre Tochter, Trincke Lahnendorff genannt, welche zum Reinfeld sich auffhalten soll.
37) Anna Maria Schröder, Magdt, ist von die Sachsen beschlaffen worden, ist mit die Sachsen Dragoners wegk gereyset.
38) Anna Margretha Siecks, welche vergangen Jahr Ao.1717 auß Kiehl wegk gelauffen.
39) Trincke Eggers mit 2 Kinder und sich im Bothkamper Guth auffhalten soll.
40) Lenecke Siecks auff der Schillstorffer Glaßhütte mit 2 Söhne und 2 Töchter, deßen (einer) Sohn hat schon geheiratet.
41) Gretge Paustians, deß Marx Paustian Schwester, ist unbekandt wo sie ist.
42) Clauß Schröder, so bey der Frau Obristin gedient hat, weiß Niemandt, wo er anzutreffen ist.
43) Cathrin Doßen, Brandt Magd, ist schon Aprill dieß 1718ste Jahr wegk gelauffen.

[ Übertrag: 86 Personen]

44) Anna Dorothea Kummerfelts, deß Marx Kummerfelt Kutscher seine Tochter, welche jetzo in Loeptin bey dem Burvoigt dient. Jochim Kummerfelt, deß Marx Kutschers Sohn, so zu Bruecken (Brüggen) Mühle beym Möller dient.
45) Johan Friederich Tede, deß Möllers zu Stolp sein Sohn, welcher zu Wittorff beym Möller Knecht ist.

[Summe: 89 Personen]

Resignation: Der auß dem Depenauer Guth heimlich Entwichenen Leibeigenen Leute so Sich anderweitig aufhalten Auffgesetzt Den 29. December Anno 1717

Ein weiteres Dokument ist überschrieben mit:

Verzeichniß

Der vielen Leibeigenen Unterthanen aus dem Guhte Depenau in Zeit von 30 Jahren entwichen und weggelaufen:

Aus Wankendorf 50 Personen
Von Kielerkamp und Fehrenrögen 17 Personen
aus Stolpe 50 Personen
noch überdem 26 Personen
143 Personen

Datum 19.Februar 1718

Leibeigenschaftssachen und Streitigkeiten mit Untergehörigen 5:

Folgende Depenauer Unterthanen sindt seit Anno 1736 auß dem Gute getreten:

1. Johann Schnack, hat eine Dirne im Guhte, namens Greth Lißbeth Bohnhöved geschwängert, und als er eingezogen worden, Die Brüche zu bezahlen, hat er sich krank gestellt, und daß Abendmahl begehrt, da dann der Herr Cammerherr einen Prediger und einem MEDICUM zu ihm holen laßen, ist ihm auch daß Abendmahl gereichet worden, allein nach ein oder zwey Tagen, da er sich in der Burg anbei auf halten müssen, und ihm eine Wache gesetzet, hat er seine Gelegenheit abgesehen, wie dem der die Wache gehabt, die Augen mögen zugefallen sein, ist er ihm entwischt und davon gegangen, welches geschah im Herbst Anno 1740.
2. Otto Schnack hat auch eine Dirne, Trien Margareth Lahndörps geschwängert, ist auch alß er im Herbst Anno 1740 eingezogen, die Brüche zu bezahlen, davon gegangen.
3. Hinrich Horst, hat eine außwärtige Dirne beschlafen und solche auch zur Frau gekriegt, sowie er aber im Herbst 1740 die Brüche bezahlen sollen, ist er außgetreten und hat nachher die Frau mit 2 Kinder nach sich gezogen.
4. Paul Schnack, diese beiden haben auch für Knecht gedienet, und
5. Clauß Schnack sind wegegangen ohne daß man weiß, die Uhrsache warum
6. Aßmus Prieß, ein Jung, hat gedient für 4te Mann, ist auch ohne Uhrsach gegangen.
7. Catrien Prießen, ist gleichfalls ohne Uhrsach außgetreten.
8. Elsche Löhndorps, haben beide für Magd gedienet, und sind auch
9. Catrien Löhndorps, ohne Uhrsach außgetreten.
10. Hinrich Dose, hat für hat für Jeger Jung gedienet, und eine Dirne namens Ölgarth Witten geschwängert, wie solches außgebrochen ist er weg gelauffen, im Herbst Ao 1741.
11. Hans Schnack hat die Tochter im Rohten Haan ins Bothkampsche geschwängert, und ist dieses Frühjahr Ao 1742, nachdem er seine Mutter und Bruder die Laden aufgebrochen, daß baare Geldt herauß, und das beste Pferd auß dem Stall genommen, und davon geritten.
12. Johann Lüttjohann ist ausgetreten, und unter den Dänischen Militär gekommen.

Festzustellen ist eine große Anzahl von flüchtigen Leibeigenen, die aufgrund der Bedingungen auf Depenau sich ungesetzlich vom Gut entfernten. Ob es aufgrund der vagen Angaben über das Verbleiben zu einer Anmeldung von Ansprüchen oder gar zu einer Rückführung der Entflohenen kam, ist nicht bekannt.

Bisher scheiterte mein Versuch, aufgelistete Flüchtlinge in den Kirchenbüchern Dithmarschens und Eiderstedts zu finden.

Begeben wir uns in die Zeit nach Christian von Brockdorff, so verhalf ein Zufall zu der Information über den Verbleib eines geflüchteten Leibeigenen. Die Flucht ist nach der folgenden Quelle verständlich6: Klageschrift des Untertanen Hans Horst in Stolpe gegen den Verwalter in Depenau wegen Schlagen seines Sohnes und des durch die Flucht desselben entstandenen Schadens, 1771.

Der Hoch- und Wolgebohrenen, verwittweten Generalin, Frau Friderica Christiana Gräfin von Cosell, geborene Gräfin von Stoltzendorff, auf Depenau An die Königl. und großfürst. Schleswig Hollstein gemeinschaftliche Höchstpreiß. Regierungs Kantzeley allerde und wehmüthigste Vorstellung und Bitte abseiten Hans Horst aus Stolpe des hochadlichen Gutes Depenau betreffend die Deposidirung des Supplicanten von einer Pachtstelle, ohne die allermindeste Ursache jetzt um allergnädigste Verfügung [einkommend].

Durchlauchtigster Großmächtigster König. Allergnädigster König und Herr! Durchlauchtigster Kayserlicher Kronprintz Thronfolger und Großfürst. Allergnädigster Hertzog und Herr! Obgleich ich ungern den Schritt wage, Ew. Königl. Maytt. und Ew. Kayserl. Hoheit mit einer aller unterthänigsten Beschwerde und noch dazu gegen die Person unter deren Bothmäßigkeit ich stehe, in allertiefster Erniedrigung mich zu nähern; so ist doch die Noth worinnen ich unverschuldeterweise versetzet bin, zu überwiegend groß als solche in meinem Alter vertragen zu können, wie Ew. Königl. Maytt. Und Ew. Kayserl. Hoheit aus folgenden facto allerhuldreichst erkennen werden.

Im vor abgewichenen Winter 1770 müßen 9 Knechte auf dem Hofe Depenau Rocken dreschen, unter welchen Knechten ich meinen Sohn nahmens Hinrich Horst mit hatte. Bey Nachsehung des Strohes bemerkt der Scheunvogt daß einige Ähren darunter liegen, die nicht ganz ausgedroschen sind. Er suchet sie also heraus, trägt sie beysammen und bedrohet die Knechte solche dem Verwalter vorzeigen zu wollen, der es ihnen lernen solle besser auszudreschen. Auf diese Anzeige ersuchen sämtliche Dröscher den Vogt, er möchte sich nur beruhigen, sie wollten gern wieder zu legen continuiren, bis er selbst sagte daß sie anhalten könnten. Sie legen darauf auch wieder zu und arbeiten so lange fort, bis der Vogt selbst declariret, wie es nunmehr tüchtig und gut wäre. Im mittelst wendet er sich dennoch mit den erst aus gesammleten Ähren zu dem Verwalter, und führet eine Klage wieder diese Knechte, der dann nebst dem Schreiber erscheinet, mit Toben und Fluchen die Leute anführet, und endlich zu wißen verlangt, wer unter ihnen derjenige wäre, der die Ausdröschung unterlaßen hatte.

Wie sie auf die allgemeine Frage alle antworten, es wäre kein einziger von ihnen der nicht gerne ausdrösche, sie hätten solches dem Scheunvogt schon gesagt. Wie er ein paar Ähren aus der ersten zu Lage hervor gezogen, in welchen sich noch Korn gefunden und es müße solches Korn entweder nur außer der Lage gelegen haben oder aus Versehen übergangen seyn, sie hätten auch nachher die vorigen Lagen so lange bearbeitet bis der Scheunvogt selbst declariret sie mögten nur aufhalten in ... [unleserlich] so versetzt der Verwalter; ihr Teufels und holten Brände soll nicht alle resoniren, ruft darauf meinen Sohn hervor und befragt ihn wer es wäre, der nicht rein aus dröschen wolte! Dieser wiederholte das nehmliche mit dem beyfügen, er hätte von keinem einzigen anders gehört, als daß sie gerne rein ausdröschen wolten; auf der Lage, worauf der Scheunvogt anfangs die Ähren hervorgesucht haben wolte, wären sie ingesamt gewesen, und er könte daher nicht bestimmen, weder daß einer nicht genug geschlagen, noch auch vorher das Korn in den Ähren geblieben, Er der Verwalter mögte es itzt nachsehen, und beurtheilen ob sie die eben abgeerntete Lage gut gemacht hätten, so würden sie so beybleiben; worauf er auch nachfüget die Arbeit für tüchtig erkläret und sie anweiset Tragt nun man weg, es ist genug, und ich sage euch, daß ihr es künftig eben also machet, damit ich keinen Verdruß und Lerm davon habe, welchem nechst nun, wie die Knechte dieses angelobt er sich umgewand und fortgegangen.

Als der Scheunvogt bemerkt, daß der Verwalter auf seine Denunciation nicht gleich mit der Keule darin schlägt so murret er hierüber, mit den Worten Hinrich Horst kann den Hr. Verwalter immer hinschwatzen wo er ihn hinhaben will. Auf die weise könnte es ihm nichts helfen in der Scheune zu stehen so dürfte er auch nur zu Hause und nach Stolpe gehen. Durch dieses genauere wird der Verwalter aufgebracht, kehret sich um, gehet auf meinen Sohn zu, schilt ihn für einen Hundsvott und schlägt ihn zu gleich an die Ohren daß er herum taumelt. Mein Sohn nimmt diese Schläge gantz geduldig an, wie aber das Schimpfen und Schelten kein Ende erhält, so versetztet er endlich nach Herr Verwalter schelten sie doch nicht so auf mich ich bin ja allemahl bereit das zu thun was ich soll, und arbeite gerne, als ein ehrlicher Kerl meiner Herrschaft treu und redlich. Kaum hat er diese Worte ausgesprochen, so springet der Schreiber zu, dauert gewaltig darüber, daß er noch spräche, und schlägt von neuen unbarmherzig auf ihn ein denn er, nach verschiedenen Prügeln und weil er nicht entweichen kann die Hand abhält und flehentlich bittet, ihn doch nicht ungesund schlagen zu mögen.

Augenblicklich stellt der Verwalter ordre meinen Sohn zu arretiren und im Keller zu werfen, welches denn auch geschieht; indeß findet dieser Gelegenheit sich aus dem Keller los zu brechen und mit der Flucht der etwaren beliebten weitern Strafe auszuweichen. Tags darauf erscheint ein commando welches ihn abholen soll; wie aber mein Sohn echagiret ist, so verwahrt man einen anderen, gibt ihn den Soldaten, um solche für ihre Bemühungen zu belohnen, und dieser muß jetzt auf 4 Jahre als musquetier par force dienen.

Mir war von der Entweichung meines Sohns auch nicht das allermindeste wißend, als ich solcher wegen zu Hofe gefordert und von dem H. Justitiario befragt würde, wo derselbe geblieben und sich aufhalte! Ich beantwortete diese Frage auf mein gewissen und nach der Lauteren Wahrheit: Daß ich nicht die allermindeste Nachricht davon zu geben im Stande wäre, weil ich meinen Sohn seitdem daß er zu dreschen nach dem Hofe ge-gangen, weder gesprochen noch mit Augen gesehen hätte; wie ich begehrenden Falls immer mit dem Theuersten Eyd bewähren könte.

Bei Endigung dieser meiner Abhörung erhielt ich den schließlichen Bescheid, ich solte meinen Sohn binnen 14 Tagen wieder auf dem Hofe einliefern, oder 100 Rthlr. für ihn bezahlen. Beydes war mir unmöglich da ich den Auffenthaltsort meines Sohnes eben so wenig, als wenig die gegenden wüßte wohin er seine Flucht genommen hatte, und da ich das Vermögen nicht besaß über 100 Rthlr. disponiren zu können; ich declarirte also mit schwimmenden Augen, man würde mir doch das Vergehen meines Sohns wovon ich nicht den geringsten Antheil hatte ja woran ich nicht einmal wüßte nicht zur Last legen, es wäre mir Hertzkränkend genug, meinen Sohn verlohren zu haben der sich von Jugend auf, treu gehorsam und fleißig ohne Murren bezeigt, und den ich zu meinem Troste mir selbst wieder zu erlangen wünschte, ich wollte keine Mühe sparen, ihn nach zu suchen, und wenn es mir auf der Welt möglich, ihn zurück zu bringen; indeß da er ein junger frischer Mensch wäre der wohl schon außerhalb Landes gelaufen seyn könnte, so dürfte ich mich wohl keine sichere Hoffnung zu seiner Einholung weniger aber noch dahin machen ihn just binnen 14 Tagen zu liefern, und 100 Rthlr. hatte ich bekanntlich nicht wenn sie mir auch für das Verfehlen eines andern, abgenommen werden könnten. Der H. Justitiario resolvirte kurz; meine Güter würden doch 100 Rthlr. wehrt seyn; an diese wollte er sich halten, selbige verkaufen und sich solcher gestalt zu dem Gelde verhelfen, welches ich endlich seiner Willkühr unter der Bedingung überlies, wenn er dazu berechtiget wäre.

Muthmaßlich setzte dieser Ausdruck den H. Justitiarium in weiteres Nachsinnen und er verfügte an deren statt, daß ich Märztag 1770 von meiner innehabenden Erbpachtsstelle von welcher ich die bestimmte abgabe und dinste dergestallt praestiret, der Herrschaft platterdings nichts schuldig zu seyn de facto herunter geworfen würde.

Durch diese Verfügung sehe ich mich mit meiner Familie der Mittel meiner Erhaltung beraubt; ich flehete also darum an nur so lange bey der Stelle gelaßen werden zu mögen bis ich allerhöchsten Ortes meine Sache aller submissest vorstellig machen und rechtliche Entscheidung hirüber bewürcken könte, welches H. Justitiarius mir aber mit diesen Worten abschlug muß nicht ich recht haben und ihr sollt herunter wenn ihr hernach Recht habt, so könt ihr auch Recht erhalten, ihr solt aber nicht befugt seyn außer dem Gute zu gehen.

Ew. Königl. Maytt. und Ew. Kayserl. Hoheit werden aus diesem Zusammenhang der Sache allergnädigst beherzigen, wie hart und unerhört mit mir verfahren worden da ich ohne alle Ursache, ohne einiges unverweislich zu machen das Vergehen, aus dem Besitz meiner Erbpachtstelle gesetzt bin, von woher ich der Herrschaft beständig alle Ableistungen treu und ehrlich, ohne den mindesten Verzug praestiret habe.

Wäre ich mit meiner Familie frey so hätte ich noch anderen Vortheil für mich, von derweilig mein Brod noch Nothdurft zu suchen; woher gegen ich anjetzt in Kummer Elend, und Bedränk als ein Leibeigener den Rest meiner Tage verbringen, und für meinen so vieljährigen Abtrag und Fleiß Hunger, Durst, Frost und Blöße zur Belohnung suchen muß.

Ohnmöglich werden Ew. Königl. Maytt. und Ew. Kayserl. Hoheit die von dem H. Justitiario in diesen Stücken gemachte Vorkehrung billigen und gestaten, daß ich, als ein vieljähriger älterer Unterthan, der seine Praestando unverkürzt praestiret, bloß aus anderer Vergehungen meiner zeitlichen Wohlfahrt entsetzentend der unerträglichen Dürftigkeit unterworfen bleiben soll.

Kann der H. Justitiarius mir überweisen, daß ich an dem Vergehen meines Sohns Schuld, oder daß ich ihn zu seiner Flucht behülflich gewesen bin, oder daß ich ihn seitdem gesprochen und den Ort seines Auffenthalts gewußt habe, so bin ich freylich sträflich und unterwerfe ich mich auch aller Urtheilen Ahndung; allein ohne dergleichen kann ich doch ohnmöglich büßen, und aus meiner Erbpachtstelle vertrieben werden von welcher ich beständig gerecht geworden bin. Ew. Königl. Maytt. und Ew. Kayserl. Hoheit Landesvaterliche allerhöchste Hulde und Erbarmung lassen mich dennoch nicht davon zweifeln allerhöchstdemselben werden, wie ich hiemittelst in allertiefster Erniedrigung darum anrufen, in allerhöchsten Gnaden zu verfügen geruhen, daß ich in den Besitz der Maytag 1770 einer de facto abgenommenen Erbpachtstelle so fort wieder gesetzet und so lange als ich davon praestanda praesentire darin gelaßen auch wegen des bis daher gehabten Schadens und Nachtheils nach billiger Schätzung indemnisiret werde.

Aber ich in aller untertänigster Ehrfurchst ersterbe Ew. Königl. Maytt. und Ew. Kayserl. Hoheit allerunterthänigster Knecht

Hans Horst

Stolpe, d 13 August 1771.

Klaus Baese aus Fockbek sandte mir folgenden Auszug aus dem Trauregister: Zu meinem Vorfahren:

Hinrich Horst, * 7.3.1748 in Wankendorf, † 28.4.1804 in Wapelfeld/Hohenweststedt wird bei seiner Heirat in Hohenweststedt im Kirchenbuch eingetragen: Kopulation: 6.10.1775:
Der Gesell und Tischler Hinrich Horst aus Wankendorf, Ksp. Bornhöved, des Insten Hans Horst, daselbst, und Christina Hedewig, geb. Riecken, ehel. Sohn mit Jungfer Ulrica Amalia Feddern aus Maisborstel, Ksp. Schenefeld, des weiland Tischlers Jürgen Christian Fedders und Magdalena Catharina, geb. Mölken, eheleibliche Tochter.

Weiter bekam ich in der Sache "verschollene Leibeigene" folgende Nachricht von Rolf Kraft, die mit Detlev Löhndorf aus der obigen Aufstellung aus dem Jahre 1717, Nr. 18 identisch sein könnte.

Detlef Lähndorff hielt sich in Windbergen bei Meldorf in Dithmarschen auf, Kinder und Kindeskinder auch in Gudendorf bei Meldorf Detlef Lähndorff * 1685 in Windbergen, Wankendorf, Depenau?, + 10 Februar 1757 +Wiebke Thedens * 1687 , +1727

Kinder:

Detlef Lähndorff *15. August 1708 in Windbergen? + 1766
Elsabe Lähndorff * 20. Oktober 1712 + 1752
Claus Lähndorff * 17. Oktober 1711 in Windbergen? + 9. Oktober 1748 in Windbergen

Der Zufall zeigt auf, dass entflohene Leibeigene durchaus die Chance hatten, an einem anderen Ort unentdeckt(?) leben zu können; wie jedoch die Eltern des Hinrich Horst nach der erzwungenen Abgabe ihrer Bauernstelle überlebten, ist nicht bekannt - Glück und Leid lagen sehr dicht beieinander.

Im Zuge der Aufklärung wurde die Leibeigenschaft im ausgehenden 18. Jahrhundert immer stärker als menschenunwürdig angesehen. Ein Beschluss der schleswig-holsteinischen Ritterschaft im Jahre 1797, der die Abschaffung der Leibeigenschaft binnen acht Jahren vorsah, leitete das Ende der Unfreiheit ein. Die rechtliche Grundlage für die Aufhebung der Leibeigenschaft wurde schließlich durch die königliche Resolution vom 19.12.1804 geschaffen - die Leibeigenschaft in Schleswig-Holstein endete am 1.1.1805.

1 Degn Christian Schleswig-Holstein eine Landesgeschichte, Historischer Atlas Neumünster 1995, S. 111
2 Hanssen Georg Die Aufhebung der Leibeigenschaft und Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse überhaupt in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, St. Petersburg 1861, S. 13
3 Landesarchiv Schleswig: im Folgenden nur LAS, Abt 65.1 Nr 586: Bericht über eine Untersuchung des Obersachwalters Petrejus zu den Vorfällen im Gute Depenau am 23. März 1707, ihren Ursachen, Weiterungen und Konsequenzen
4 LAS 415, Film Nr. 463
5 LAS 415 Film 463
6 LAS 415 Film Nr. 464 (Gutsarchiv Depenau)
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